Krypto-Steuern in Österreich 🇦🇹: Alle Infos zur Bitcoin-, Ethereum- & Krypto-Steuererklärung 2026

Schnell. Einfach. Zuverlässig.

Das Wichtigste in Kürze

    • Der Tausch von Krypto zu Krypto ist steuerfrei (z.B. BTC → ETH).
    • Der Gewinn aus dem Verkauf von Krypto gegen Fiatwährungen (z.B. EUR) ist steuerpflichtig und wird mit 27,5 % besteuert.
    • Krypto-Erträge wie z.B. Mining ist steuerpflichtig und wird direkt bei Zufluss mit 27,5 % besteuert.
    • Die Online-Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ist der 30.06.2026.
    • Achtung: DAC8 sorgt für erweiterten Informationsaustausch von Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden und Brokern.

*Hinweis: Keine Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 01/2026. Bitte wende dich für eine individuelle Beratung an eine/n Steuerberater/in.

Inhaltsverzeichnis

    Müssen Kryptowährungen in Österreich versteuert werden?

    Ja. Erzielt man beim Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen gegen Fiatgeld einen Gewinn, fällt darauf in Österreich eine Steuer von 27,5 % an.

    Krypto-Steuern Österreich: Altbestand und Neubestand erklärt

    Seit der Steuerreform ist für die Besteuerung von Kryptowährungen vor allem das Anschaffungsdatum entscheidend.

    Altbestand (steuerfrei)

    • Kauf bis einschließlich 28. Februar 2021.
    • Verkauf nach mindestens einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
    • In der Praxis ist sämtlicher Altbestand heute steuerfrei

    Neubestand (steuerpflichtig)

    • Kauf ab 1. März 2021
    • Verkauf gegen Fiatgeld immer steuerpflichtig
    • Einheitlicher Steuersatz: 27,5 %

    Sonderfall:
    Wurde Neubestand vor dem 1. März 2022 verkauft, unterlag der Gewinn noch dem progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55%)

    Wie hoch sind die Krypto-Steuern in Österreich? (Rechenbeispiel)

    Angenommen:

    • Du kaufst 2 ETH zu je 1.500 €
      → Anschaffungskosten gesamt: 3.000 €
    • Der Kurs steigt und dein ETH-Bestand ist später 6.000 € wert.
    • Du tauschst ETH → SOL (Krypto-zu Krypto, steuerneutral)
    • Dein SOL-Bestand steigt weiter im Wert
    • Du verkaufst schließlich die Hälfte deiner SOL für 3.500 € in Euro.

    Berechnung:

    • Anschaffungskostenanteil (50% von 3.000 €): 1.500 €
    • Realisierter Gewinn: 2.000 €
    • Steuer (27,5 %): 550 €
    Dieses Beispiel zeigt, wie Krypto-Gewinne in Österreich steuerlich behandelt werden und wann beim Verkauf von Kryptowährungen tatsächlich Steuer anfällt.

    Merke:

    👉 Die Steuer fällt erst beim Verkauf gegen Euro an. Der vorherige Tausch von Kryptowährungen ist steuerlich nicht relevant, die ursprünglichen Anschaffungskosten werden weitergeführt.

    Automatischer KESt-Abzug bei Kryptowährungen: Wann trotzdem eine Steuererklärung nötig ist.

    Seit 2024 gibt es in Österreich sogenannte steuereinfache Kryptodienstleister, die bei bestimmten Krypto-Transaktionen die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Grundlage dafür sind die Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Einkommensteuergesetz und den dazugehörigen veröffentlichten Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

    Der automatische KESt-Abzug kann die Besteuerung deutlich vereinfachen, ersetzt jedoch nicht in allen Fällen die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Das liegt vor allem daran, dass der Steuerabzug nur auf Basis jener Daten erfolgen kann, die dem jeweiligen Anbieter tatsächlich vorliegen.

    Eine eigene Steuererklärung ist insbesondere erforderlich, wenn:

    • Anschaffungskosten nicht vollständig oder nicht korrekt bekannt sind.
      Das ist häufig der Fall bei Transfers zwischen Wallets, bei früheren Käufen auf anderen Plattformen oder bei Altbeständen. In solchen Fällen kann der KESt-Abzug auf pauschalen Annahmen beruhen und vom tatsächlichen steuerpflichtigen Gewinn abweichen.
    • Kryptotransaktionen über ausländische Börsen, Wallets oder DeFi-Protokolle abgewickelt werden.
      Diese Anbieter gelten in der Regel nicht als steuereinfach im österreichischen Sinn und führen keine KESt für österreichische Steuerpflichtige ab.
    • steuerliche Verluste aus Kryptowährungen berücksichtigt werden sollen.
      Die Verrechnung von Krypto-Verlusten mit anderen Kapitalerträgen ist nach österreichischem Steuerrecht nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.
    • laufende Krypto-Einkünfte erzielt werden, die nicht automatisch vom KESt-Abzug erfasst sind.
      Dazu zählen je nach Ausgestaltung etwa bestimmte Lending-Erträge oder andere laufende Vergütungen aus der Nutzung von Kryptowährungen.
    👉 In diesen Konstellationen bleibt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend, auch wenn für einzelne Transaktionen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

    Muss ich Krypto-Einkünfte in Österreich versteuern?

    Ja. In Österreich sind nicht nur Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen steuerlich relevant, sondern auch laufende Einkünfte aus der Nutzung von Kryptowerten. Entscheidend ist dabei, wie das Einkommen entsteht und zu welchem Zeitpunkt es steuerlich zufließt.

    Nach dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) gelten Einkünfte aus Kryptowährungen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden. Maßgeblich ist dabei, ob durch den Einsatz von Kryptowährungen laufende Erträge entstehen.

    📌 Krypto-Einkünfte, die typischerweise bei Zufluss steuerpflichtig sind

    Bestimmte Krypto-Aktivitäten führen bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses zu steuerpflichtigen Einnahmen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Kryptowährungen überlassen oder wirtschaftlich genutzt werden, um Erträge zu erzielen.

    Dazu zählen insbesondere:

    • Lending-Erträge, bei denen Kryptowährungen gegen Entgelt verliehen werden

    • bestimmte Mining-Erträge, sofern sie nicht als bloße Vermögensumschichtung gelten

    • laufende Vergütungen oder Rewards, bei denen eine wirtschaftliche Gegenleistung vorliegt

    Diese Einkünfte werden steuerlich als Kapitalerträge behandelt und unterliegen in der Regel dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Eine spätere Wertsteigerung der erhaltenen Kryptowährungen kann beim Verkauf zusätzlich steuerpflichtig sein.

    📌 Fälle, in denen die Steuer erst beim Verkauf anfällt

    Nicht jede Zuteilung von Kryptowährungen führt sofort zu einer Steuerpflicht. In bestimmten Konstellationen sieht die Finanzverwaltung vor, dass keine Besteuerung bei Zufluss erfolgt. Stattdessen werden die erhaltenen Kryptowährungen mit Anschaffungskosten von 0 Euro angesetzt.

    Die Steuer entsteht in diesen Fällen erst bei der späteren Veräußerung. Typische Beispiele sind:

    • Airdrops, die ohne unmittelbare Gegenleistung zugeteilt werden

    • Bounty- oder Incentive-Zahlungen, sofern keine laufende Leistungspflicht besteht

    • Zuteilungen aus Hardforks, bei denen neue Coins entstehen

    • klassisches On-Chain-Staking, sofern keine Überlassung an Dritte erfolgt

    Ob eine Besteuerung bei Zufluss oder erst beim Verkauf erfolgt, hängt immer von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Vorgangs ab.

    Krypto-Steuern in Österreich optimieren: Was steuerlich zulässig ist

    Auch wenn Kryptowährungen in Österreich klar besteuert werden, gibt es legale Möglichkeiten, die Steuerlast korrekt zu gestalten. Wichtig ist dabei, zwischen zulässiger Steueroptimierung und unzulässiger Steuervermeidung zu unterscheiden. Maßgeblich sind stets die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes sowie die Auslegung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF).

    Steuerfreie Veräußerung von Altbeständen

    Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als sogenannter Altbestand. Wurde die damals geltende Mindesthaltedauer eingehalten, können diese Bestände steuerfrei veräußert werden. In der Praxis betrifft das heute vor allem langfristig gehaltene Coins aus den frühen Jahren.

    Tipp: Eine saubere Dokumentation des Anschaffungszeitpunkts ist Voraussetzung, um die Steuerfreiheit nachweisen zu können.

    Gewinne nicht sofort in Euro realisieren

    Nach österreichischem Steuerrecht entsteht die Steuerpflicht bei Kryptowährungen erst beim Tausch in Fiatgeld.
    Der Tausch von Kryptowährungen untereinander – etwa in Stablecoins – gilt nicht als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.

    Das bedeutet:
    Wer Gewinne zunächst innerhalb des Kryptomarktes realisiert und nicht sofort in Euro umtauscht, verschiebt den Zeitpunkt der Besteuerung rechtlich zulässig in die Zukunft. Eine Steuerersparnis entsteht dadurch nicht automatisch, wohl aber ein zeitlicher Spielraum.

    Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen

    Verluste aus Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen desselben Steuerjahres verrechnet werden. Dazu zählen beispielsweise Gewinne aus Wertpapieren oder Fonds.

    Wichtig:
    Eine solche Verlustverrechnung ist nur über die Einkommensteuererklärung möglich. Wurden Steuern bereits automatisch einbehalten, kann eine Korrektur nur im Rahmen der Veranlagung erfolgen.

    Vorsicht 🚨

    Nicht alle Produkte mit Krypto-Bezug fallen unter die Sonderbesteuerung von 27,5 %. Futures, Optionen, CFDs oder andere Derivate werden steuerlich häufig als unverbriefte Derivate eingestuft und unterliegen dann dem progressiven Einkommensteuersatz. Wer solche Produkte nutzt, sollte sie steuerlich nicht mit klassischen Spot-Transaktionen verwechseln, da sich die steuerlichen Folgen deutlich unterscheiden können.

    Lückenlose Dokumentation

    Ohne saubere Nachweise wird es schwierig, steuerliche Vorteile geltend zu machen. Das Finanzamt verlangt umfassende und nachvollziehbare Aufzeichnungen zu Kauf- und Verkaufszeitpunkten, Anschaffungskosten, Erlösen, Kurswerten und angefallenen Gebühren.

    Gerade bei vielen Transaktionen, mehreren Börsen oder der Nutzung von Wallets wird die korrekte Dokumentation schnell komplex und fehleranfällig.

    tradetax unterstützt dich dabei, alle relevanten Krypto-Transaktionen automatisch zu erfassen, steuerlich korrekt aufzubereiten und einen abgabefertigen Krypto-Steuerbericht für Österreich zu erstellen.

    Anschaffungskosten und Bewertung von Kryptowährungen

    Für die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich ist entscheidend, wie hoch der steuerlich relevante Gewinn ist. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Beide Werte werden dabei in Euro angesetzt.

    Was zählt zu den Anschaffungskosten bei Kryptowährungen?

    Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis einer Kryptowährung, sondern auch direkt damit verbundene Nebenkosten. Dazu gehören insbesondere:

    • Handels- und Börsengebühren

    • Netzwerk- und Transaktionsgebühren

    • sonstige Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhängen

    Diese Kosten erhöhen die Anschaffungskosten und können den später zu versteuernden Gewinn entsprechend reduzieren.

    Bewertung bei mehreren Käufen derselben Kryptowährung

    Wer dieselbe Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen gekauft hat, muss die Anschaffungskosten zusammenfassen. In der steuerlichen Praxis erfolgt die Bewertung dabei nicht anhand einzelner Kauftranchen, sondern auf Basis eines durchschnittlichen Anschaffungswertes.

    Das bedeutet:

    • Alle Käufe derselben Kryptowährung werden gemeinsam betrachtet

    • Der durchschnittliche Anschaffungspreis bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung

    • Beim Verkauf wird dieser Durchschnittswert herangezogen, unabhängig davon, wann die einzelnen Einheiten gekauft wurden

    Diese Vorgehensweise sorgt für eine einheitliche und nachvollziehbare Besteuerung, insbesondere bei häufigen Transaktionen.

    Welche Bestände werden getrennt betrachtet?

    Nicht alle Kryptowährungen fließen automatisch in eine gemeinsame Bewertung ein. In der Praxis werden insbesondere folgende Bestände getrennt behandelt:

    • steuerlich begünstigte Altbestände, die vor dem maßgeblichen Stichtag angeschafft wurden

    • Bestände, für die bereits Steuern pauschal einbehalten wurden

    Eine klare Trennung dieser Bestände ist wichtig, um steuerfreie und steuerpflichtige Gewinne korrekt zu unterscheiden.

    Warum eine saubere Dokumentation wichtig ist

    Die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten setzt voraus, dass alle relevanten Transaktionen nachvollziehbar dokumentiert sind. Dazu zählen insbesondere:

    • Kaufzeitpunkt und Kaufpreis

    • verwendete Handelsplattform

    • angefallene Gebühren

    Fehlen diese Informationen oder sind sie unvollständig, kann es zu Schätzungen durch die Finanzverwaltung kommen, die steuerlich nachteilig sein können.

    DAC8 & CARF: Neue Meldepflichten für Kryptowährungen ab 2026

    Mit der EU-Richtlinie DAC8 wird der automatische Informationsaustausch im Steuerbereich auf Krypto-Assets ausgeweitet. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und grenzüberschreitende Krypto-Aktivitäten steuerlich besser nachvollziehen zu können. Die Richtlinie setzt den internationalen OECD-Standard CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) innerhalb der Europäischen Union um.

    Ab 1. Januar 2026 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die entsprechenden Regelungen national umzusetzen. Österreich wird diese Vorgaben im Rahmen des bestehenden Systems der Verwaltungszusammenarbeit anwenden.

    Was wird im Rahmen von DAC8 gemeldet?

    Kryptodienstleister, die unter die Richtlinie fallen, müssen künftig bestimmte Informationen erfassen und an die zuständigen Finanzbehörden melden. Dazu zählen insbesondere:

    • Identitätsdaten der Nutzer (z. B. Name, Wohnsitz, Steueransässigkeit)

    • Transaktionsbezogene Informationen zu Krypto-Assets

    • bestimmte Erträge aus Krypto-Transaktionen

    Die gemeldeten Daten werden anschließend zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, sofern der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

    Welche Anbieter sind betroffen?

    Von den Meldepflichten erfasst sind unter anderem:

    • Kryptobörsen

    • Broker und Vermittler von Krypto-Assets

    • bestimmte Wallet-Anbieter und Dienstleister

    Ob ein Anbieter meldepflichtig ist, hängt von seiner konkreten Tätigkeit und seiner Einbindung in den Handel oder die Verwahrung von Kryptowährungen ab.

    Was bedeutet DAC8 für private Krypto-Anleger?

    Für Privatpersonen bedeutet DAC8 vor allem eines: mehr steuerliche Transparenz.
    Krypto-Transaktionen können künftig einfacher mit den Angaben in der Steuererklärung abgeglichen werden – auch dann, wenn sie über ausländische Plattformen durchgeführt wurden.

    Wichtig zu wissen:

    • DAC8 führt keine neuen Steuern ein

    • Die bestehenden steuerlichen Regeln bleiben unverändert

    • Die Pflicht zur korrekten Erklärung von Krypto-Einkünften wird jedoch relevanter

    Eine vollständige und korrekte Dokumentation von Krypto-Transaktionen gewinnt damit weiter an Bedeutung.

    Steuererklärung für Kryptowährungen in Österreich: Fristen und Ablauf

    Krypto-Gewinne und Krypto-Einkünfte müssen in Österreich im Rahmen der Krypto-Steuererklärung bzw. der Einkommensteuererklärung angegeben werden, sofern sie nicht vollständig durch einen automatischen KESt-Abzug abgegolten sind. Zuständig ist das Bundesministerium für Finanzen, die Abgabe erfolgt entweder elektronisch oder in Papierform.

    Die Steuererklärung wird immer für ein bereits abgeschlossenes Kalenderjahr eingereicht. 

    Beispiel: Gewinne aus dem Jahr 2025 werden im Jahr 2026 erklärt.

    Abgabefristen für Krypto-Steuern in Österreich

    Für die Einkommensteuererklärung gelten folgende Fristen:

    • Papierform: bis 30. April des Folgejahres

    • Online über FinanzOnline: bis 30. Juni des Folgejahres

    • Über Steuerberater oder steuerliche Vertretung: Fristverlängerung möglich

    Die elektronische Abgabe über FinanzOnline ist der Regelfall und bietet zusätzliche Funktionen zur Fristverlängerung und Kommunikation mit dem Finanzamt.

    Wo werden Krypto-Gewinne in der Steuererklärung eingetragen?

    Krypto-Einkünfte werden je nach Art der Einkünfte in den dafür vorgesehenen Bereichen der Einkommensteuererklärung erfasst, insbesondere:

    • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn Gewinne oder laufende Erträge aus Kryptowährungen erzielt wurden

    • sonstige Einkünfte, wenn spezielle Sachverhalte vorliegen (z. B. Einzelfälle außerhalb der KESt-Systematik)

    Entscheidend ist, dass nur steuerlich relevante Gewinne und Einkünfte erklärt werden – nicht der gesamte Krypto-Bestand.

    Was passiert, wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird?

    Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt:

    • Säumniszuschläge festsetzen

    • Zwangsstrafen androhen oder verhängen

    • im Extremfall eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen

    Eine rechtzeitige Abgabe oder ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung hilft, diese Folgen zu vermeiden.

    Wie lange müssen Krypto-Transaktionen aufbewahrt werden?

    Für steuerliche Zwecke empfiehlt es sich, sämtliche Krypto-Transaktionen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dazu zählen insbesondere:

    • Kauf- und Verkaufsnachweise

    • Transaktionshistorien von Börsen

    • Wallet-Transfers

    • Aufzeichnungen zu Gebühren und Kursen

    Diese Unterlagen können bei Rückfragen oder Prüfungen durch das Finanzamt relevant werden.

    Wann sind Kryptowährungen in Österreich steuerfrei?

    Nicht jede Krypto-Transaktion löst in Österreich eine Steuerpflicht aus. In vielen Fällen fallen keine Krypto-Steuern an, weil kein steuerlich relevanter Gewinn realisiert wird oder weil der Vorgang nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Veräußerung gilt.

    Entscheidend ist dabei stets, ob ein steuerpflichtiger Zufluss oder eine Veräußerung gegen Fiatgeld vorliegt.

    Steuerfreie Vorgänge bei Kryptowährungen

    In den folgenden Fällen entstehen keine Krypto-Steuern:

    • Kauf von Kryptowährungen mit Euro oder anderen Fiatwährungen
      Der bloße Erwerb von Bitcoin, Ethereum & Co. ist steuerlich nicht relevant.

    • Tausch zwischen Kryptowährungen (Crypto-to-Crypto)
      Der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere gilt nicht als steuerpflichtige Veräußerung. Die bisherigen Anschaffungskosten werden auf die erhaltenen Coins übertragen.

    • Transfers zwischen eigenen Wallets oder Plattformen
      Übertragungen zwischen eigenen Wallets oder Exchanges stellen keinen Verkauf dar und sind steuerlich neutral.

    • Bloßes Halten von Kryptowährungen (HODL)
      Solange keine Veräußerung oder kein steuerpflichtiger Zufluss erfolgt, fällt keine Steuer an.

    • Steuerfrei realisierter Altbestand
      Kryptowährungen, die vor dem maßgeblichen Stichtag angeschafft wurden und die Voraussetzungen erfüllen, können steuerfrei verkauft werden.

    Schenkungen und Übertragungen von Kryptowährungen

    Auch Schenkungen von Kryptowährungen gelten grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Veräußerung. Allerdings können Meldepflichten nach dem österreichischen Schenkungsmeldegesetz bestehen, insbesondere bei höheren Beträgen oder bei Übertragungen außerhalb des Familienkreises.

    Für den Beschenkten gelten die ursprünglichen Anschaffungsdaten und -kosten des Schenkers als fortgeführt.

    Steuerfrei bedeutet nicht dokumentationsfrei

    Auch wenn bestimmte Krypto-Vorgänge steuerfrei sind, empfiehlt das Bundesministerium für Finanzen, alle Transaktionen nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so lässt sich im Fall von Rückfragen oder Prüfungen belegen, dass kein steuerpflichtiger Vorgang vorlag.

    Dazu gehören insbesondere:

    • Datum und Art der Transaktion

    • betroffene Kryptowährungen

    • beteiligte Wallets oder Plattformen

    NFTs und Steuern in Österreich: Was gilt steuerlich?

    NFTs (Non-Fungible Tokens) werden in Österreich steuerlich nicht als Kryptowährungen im Sinne der Kapitalertragsteuer behandelt. Das ergibt sich daraus, dass NFTs rechtlich nicht als fungible Krypto-Assets gelten, sondern als sonstige digitale Wirtschaftsgüter eingeordnet werden.

    Für die Besteuerung von NFTs kommen daher andere steuerliche Regeln zur Anwendung als bei Bitcoin, Ethereum & Co.

    Verkauf von NFTs durch Privatpersonen

    Für Privatpersonen gilt grundsätzlich:

    • Verkauf nach mehr als 1 Jahr Haltedauer:
      Gewinne sind in der Regel steuerfrei.

    • Verkauf innerhalb eines Jahres:
      Gewinne unterliegen dem progressiven Einkommensteuersatz (0–55 %) gemäß § 31 EStG (private Grundstücks- bzw. Spekulationsgeschäfte sinngemäß angewendet).

    Eine Freigrenze von 440 € pro Jahr kann zur Anwendung kommen. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag

    NFT-Tausch und NFT-Käufe mit Kryptowährungen

    Auch wenn NFTs häufig mit Kryptowährungen gekauft oder verkauft werden, sind zwei Vorgänge getrennt zu betrachten:

    1. Krypto-Veräußerung
      Wird Kryptowährung eingesetzt (z. B. ETH → NFT), kann dies eine steuerpflichtige Krypto-Veräußerung darstellen.

    2. NFT-Anschaffung oder -Verkauf
      Der spätere Verkauf des NFTs unterliegt den oben genannten NFT-Regeln (Haltefrist, Progression).

    Gerade bei NFT-Transaktionen ist eine saubere Trennung der einzelnen Schritte steuerlich besonders wichtig.

    Gewerbliche Tätigkeit mit NFTs

    Wer regelmäßig NFTs erstellt, handelt oder gezielt mit Gewinnerzielungsabsicht agiert, kann aus steuerlicher Sicht als gewerblich tätig eingestuft werden. In diesem Fall gelten andere Regeln, etwa:

    • laufende Einkommensteuer

    • mögliche Umsatzsteuerpflicht

    • Buchführungs- und Erklärungspflichten

    Die Abgrenzung erfolgt stets im Einzelfall.

    Häufige Fragen zu Krypto-Steuern in Österreich (FAQ)

    Muss ich mein gesamtes Krypto-Vermögen in der Steuererklärung angeben?

    Nein. In der Steuererklärung werden nur steuerpflichtige Gewinne, Verluste und Einkünfte angegeben – nicht der gesamte Krypto-Bestand.

    Wie werden Bitcoin und Ethereum in Österreich besteuert?

    Bitcoin und Ethereum unterliegen in Österreich denselben steuerlichen Regeln wie andere Kryptowährungen. Gewinne aus dem Verkauf gegen Euro sind mit 27,5 % zu versteuern, während der Tausch zwischen Kryptowährungen steuerfrei bleibt.

    Wie lange darf das Finanzamt Krypto-Transaktionen prüfen?

    Grundsätzlich können steuerlich relevante Sachverhalte bis zu 10 Jahre rückwirkend geprüft werden. Eine langfristige Dokumentation ist daher empfehlenswert.

    Was passiert, wenn ich Krypto-Gewinne nicht angebe?

    Nicht erklärte Gewinne können zu Steuernachzahlungen, Zuschlägen oder Geldstrafen führen. In schweren Fällen drohen auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen.

    Weiß das Finanzamt von meinen Kryptowährungen?

    Durch DAC8 bestehen künftig umfangreiche Informationsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung.

    Muss ich auch alte Krypto-Gewinne nachmelden?

    Ja, sofern sie steuerpflichtig waren und noch innerhalb der Verjährungsfrist liegen. Eine freiwillige Berichtigung kann strafmildernd wirken.

    Kann ich Verluste aus Kryptowährungen steuerlich nutzen?

    Ja. Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Kapitalerträgen desselben Jahres verrechnet werden – allerdings nur im Rahmen der Steuererklärung.

    Kann ich Steuern in Kryptowährungen bezahlen?

    Nein. In Österreich müssen Steuern in Euro bezahlt werden.

    Was gilt bei Umzug ins Ausland?

    Bei Wegzug in ein Drittland kann eine Wegzugsbesteuerung relevant werden. Innerhalb der EU/EWR gelten andere Regelungen. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

    Wann bin ich mit Kryptowährungen gewerblich tätig?

    Eine gewerbliche Tätigkeit kann vorliegen, wenn z. B.:

    • regelmäßig für Dritte gehandelt wird

    • ein planmäßiger Geschäftsbetrieb besteht

    • Dienstleistungen rund um Krypto angeboten werden

    Hohe Transaktionszahlen allein reichen dafür nicht automatisch aus.

    Behalte auch die Updates vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) im Blick - dort findest du regelmäßig aktuelle Informationen.

    Haftungsausschluss: Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit. Für verbindliche Auskünfte zu Krypto-Regulierungen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsberater im jeweiligen Land.

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